Beleuchtung und Sichtverbindung
Anforderungen für Tageslicht in Hallen ergeben sich aus dem Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach §3 Absatz 1
Inhaltspunkt 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bauchtechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen entgegenstehen.
Ein weiterer Punkt ist die ASR 3.4 Beleuchtung, diese fordert an Arbeitsplätzen einen Tageslichtquotient von größer 2%, bei Dachoberlichtern von größer 4% bzw. ein Verhältnis von lichtdurchlässigen Flächen zur Raumgrundfläche von 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaß).
Andere Begriffe: Blechfassade, Brandschutztür, Brandschutzverglasung, Bühne, Baugrund / Grundstücke für Gewerbe